Der Bereich für häufig gestellte Fragen.

Allgemeine Fragen

Gemäß § 1 b Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) wird die Direktversicherung (nachfolgend kurz „DV“) wie folgt beschrieben:
„Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des AN durch den AG abgeschlossen und sind der AN oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich deren Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (…)“.

Arbeitsrechtliche Grundlage einer DV ist das vom AG erteilte Versorgungsversprechen, welches durch die im Antrag integrierte Zusatzvereinbarung konkretisiert wird. Sie wird somit Bestandteil des Arbeitsvertrages.
In der Zusatzvereinbarung verpflichtet sich der AG entweder Leistungen über eine Versicherung zu erbringen oder aber zur Zahlung von Beiträgen in einer festgelegten Höhe. Im Regelfall verpflichtet sich der AG zur Zahlung eines bestimmten Beitrages, aus welchem sich die versprochene Leistung ergibt. Insofern entspricht die Art und Höhe des Versorgungsversprechens den jeweiligen Versicherungsleistungen aus der abgeschlossenen DV. Im Rahmen seines Versorgungsversprechens unterliegt es dem Belieben des AG, die Bezugsberechtigung des VB widerruflich oder unwiderruflich auszugestalten.

Generell sind die Zusagearten Leistungszusage, beitragsorientierte Leistungszusage und Beitragszusage mit Mindestleistung bei der DV möglich.

Die Leistungszusage ist eine Versorgungszusage, bei der der Versorgungsumfang unabhängig vom dafür notwendigen Beitragsaufkommen festgelegt wird.

Bei einer beitragsorientierten Leistungszusage verpflichtet sich der AG, eine bestimmte Beitragshöhe in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln. Der Anspruch des AN richtet sich auf die Versorgungsleistung, die aus den zugesagten Beiträgen finanziert werden kann. Dies lässt sich bspw. aus den versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen des hinterlegten Tarifs ermitteln.

Wird eine Beitragszusage mit Mindestleistung zugesagt, verpflichtet sich der AG zum einen zur Leistung von Beiträgen und zum anderen, im Versorgungsfall das aus den Beiträgen und Erträgen resultierende Kapital zur Verfügung zu stellen – mindestens jedoch die Summe der einbezahlten Beiträge, soweit sie nicht zur Absicherung biometrischer Risiken verbraucht wurden.

Eine reine Beitragszusage (sog. „pay and forget“) ist lediglich im Rahmen des Sozialpartnermodells (auf Grundlage eines Tarifvertrages) möglich. Bei dieser Zusageart, verpflichtet sich der AG lediglich dazu, die vereinbarten Beiträge an die Versorgungseinrichtung abzuführen. Versorgungsleistungen werden weder vom Arbeitgeber noch von der Versorgungseinrichtung garantiert. Eine AG-Haftung besteht bei dieser Zusageart nicht. Die Anwartschaften sind sofort unverfallbar, nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar.
Die Versorgungsleistung wird lediglich als Rentenleistung (sog. „Ziel-Rente“) fällig; eine Kapitalleistung oder Teilkapitalisierung ist ausgeschlossen. Ebenso entfällt eine Anpassungsprüfungspflicht bei laufenden Leistungen.

Es können gemäß § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG 8 % der BBG in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei für eine DV aufgewendet werden. Für die Bestimmung dieses Höchstbetrages gilt die BBG West. Der bisher zusätzlich jährlich mögliche Festbetrag in Höhe von 1.800 EUR entfällt.
Pauschalbesteuerte Beiträge nach § 40 b EStG i. d. F. vom 31.12.2004 werden zukünftig gem. § 52 Abs. 4 Satz 14 EStG mit der tatsächlichen Zuwendungshöhe auf den steuerfreien Rahmen von 8 % angerechnet.

Sowohl Rentenleistungen als auch (Teil-)Kapitalleistungen sind bei der Auszahlung als „Sonstige Einkünfte“ voll zu versteuern (§ 22 Nr. 5 EStG). Dabei kann der Werbungskostenpauschbetrag (§ 9 a Satz 1 Nr. 3 EStG) und der Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG) berücksichtigt werden. Bitte beachten Sie, dass der Altersentlastungsbetrag ab 2005 bis 2040 schrittweise bis auf 0 EUR gesenkt wird.

Gemäß § 22 Nr. 5 EStG erhält der AN bei einer Renten- bzw. (Teil-)Kapitalleistung vom Versorgungsträger eine Leistungsmitteilung und das Finanzamt gem. § 22 a EStG eine Rentenbezugsmitteilung.

Die Beiträge sind bis zu 4 % der BBG im Kalenderjahr pro AG gem. § 1 Abs. 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sozialversicherungsfrei. Wie auch in der steuerlichen Förderung wird hier das Fördervolumen neben der DV auch für die Durchführungswege PK und PF gemeinsam genutzt. Das Fördervolumen gilt darüber hinaus insgesamt für Beiträge aus EU und AG-Finanzierung. Wandelt der AN Entgelt zugunsten einer DV um (EU), so mindert dies –
max. bis zum Höchstbetrag von 4 % – das sozialversicherungspflichtige Bruttoentgelt. Dadurch sind weniger Sozialabgaben zu zahlen. Die Höhe aus der GRV reduziert sich dementsprechend.

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Versicherte – auch freiwillig Versicherte – müssen gemäß § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V auf alle Leistungen aus der bAV (ausgenommen Sterbegeld) Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zahlen, sofern Beitragspflicht besteht.
Allerdings ist zu beachten, dass Beiträge nur zu entrichten sind, sofern die beitragspflichtigen Einnahmen (Versorgungsbezüge und ggf. gleichzeitig erzieltes Arbeitseinkommen) die Bagatellgrenzen überschreiten (§ 226 Abs. 2 SGB V).
Es gilt der allgemeine Beitragssatz der zuständigen Krankenkasse, zum jeweiligen Auszahlungstermin. Der Versorgungsberechtigte hat den Beitrag komplett allein zu tragen. Besteht KVdR-Pflicht, so besteht i. d. R. gleichzeitig Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.

Der AG muss einen Zuschuss von 15 % des EU-Beitrages weitergeben, soweit er durch die EU seiner AN SV-Beiträge spart (sog. „obligatorischer AG-Zuschuss“). Der AG-Zuschuss ist – ebenso wie die Entgeltumwandlung – sofort unverfallbar.

Diese Regelung gilt:

  • ab 01.01.2018: für Neuzusagen im Sozialpartnermodell, sofern der AG-Zuschuss tarifvertraglich geregelt ist
  • ab 01.01.2019: für Neuzusagen außerhalb des Sozialpartnermodells
  • ab 01.01.2022: für bereits erteilte Zusagen vor dem 01.01.2019 bzw. dem 01.01..2018

Grundsätzlich ja. Bietet der AG die Durchführung der EU über eine Pensionskasse (PK) oder einen Pensionsfonds (PF) an, muss der AN seine EU über diese Wege durchführen. Andernfalls kann der AN von seinem AG verlangen, dass dieser auf sein Leben eine DV durch EU abschließt.
Der Rechtsanspruch gilt laut § 17 Abs. 1 S. 3 BetrAVG nur für AN, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Nicht pflicht-versichert können z. B. AN im Minijob (bis 450 EUR brutto) sein oder AN, die in berufsständischen Versorgungseinrichtungen versichert sind. Die Rahmenbedingungen für die Durchführung der EU kann – immer unter Wahrung der AN-Interessen – grundsätzlich der AG festlegen
(z. B. die Wahl des Versicherungsunternehmens, Versicherungstarif). Der AG ist gesetzlich nicht explizit dazu verpflichtet, seine AN über deren Rechtsanspruch auf EU aufzuklären. Erfolgt jedoch eine Aufklärung, muss diese aussagekräftig, transparent und von Rechtssicherheit sein. Werden wichtige Rahmenbedingungen nicht oder nicht richtig erklärt, kann der AG u. U. dafür haftbar gemacht werden.

Ja bei berechtigtem Interesse. Der Gesetzgeber erteilt dem VB in § 4 a BetrAVG einen Auskunftsan-
spruch gegenüber seinem AG und dem Versorgungsträger, sofern ein berechtigtes Interesse besteht (z. B. bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis).

Der VB kann von beiden verlangen, dass sie ihm schriftlich mitteilen, wie hoch sein Anspruch auf Altersversorgung, anhand seiner bisher erworbenen unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen der vorgesehen Altersgrenze, ist.
Des Weiteren kann er die Höhe des Übertragungswertes bei einer Übertragung der Anwartschaft gem. § 4 Abs. 3 BetrAVG verlangen.

Auch der neue AG und der Versorgungsträger müssen dem VB schriftlich mitteilen, wie hoch sein Anspruch aus dem Übertragungswert ist und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung besteht, wenn der VB danach verlangt.

Grundsätzlich muss der AG alle drei Jahre eine Anpassung der laufen- den Leistungen überprüfen und diese eventuell anpassen (§ 16 BetrAVG).
Diese Verpflichtung entfällt, wenn:

  • ab Rentenbeginn die Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden
  • eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde

Vorrangig ist die DV für sozialversicherungspflichtige AN geeignet, da die DV ein verwaltungsarmer, einfacher und transparenter Durchführungsweg ist.
Jedoch sollten auch GGF oder mitarbeitende Ehegatten den Dotierungsrahmen des § 3 Nr. 63 EStG (8 % der BBG) ausschöpfen und bei höherem Versorgungsbedarf auf die Durchführungswege Unterstützungskasse oder Pensionszusage zugreifen.

  • minimaler Verwaltungsaufwand für den AG
  • einfache Einrichtung
  • einfaches Handling bei Ausscheiden des VB
  • private Weiterführung durch den VB möglich
  • bilanzneutral
  • keine PSV-Beiträge für den AG
  • keine Zusatzkosten
  • Steuerfreiheit der Beiträge bis zu 8 % der BBG West
  • Sozialabgabenfreiheit der Beiträge bis zu 4 % der BBG West
  • Möglicher Freibetrag im Rahmen der Grundsicherung im Alter
  • Sozialabgabenfreiheit der Beiträge begrenzt auf 4 % der BBG West